Wohnungseigentum: Eine Mauer, die einen im Alleineigentum stehenden Garten umschließt und abgrenzt, kann als solche nicht zu den gemeinschaftlichen Teilen gerechnet werden.
Wohnungseigentum: Eine Mauer, die einen im Alleineigentum stehenden Garten umschließt und abgrenzt, kann als solche nicht zu den gemeinschaftlichen Teilen gerechnet werden.