KLIMAGERÄT IN EINER EIGENTUMSWOHNUNG: EINFÜHRUNG
Die Klimaanlage ist zu einem weit verbreiteten Gerät in den Haushalten geworden, und viele Menschen rennen in Deckung, damit sie den Sommer nicht frierend verbringen. Wenn Sie den Kauf eines solchen Gerätes in Erwägung ziehen, können wir Ihnen bei der Auswahl des besten Gerätes für Ihre Wohnung helfen.
Wenn Sie bereits einen gekauft haben oder einen kaufen wollen, sollten Sie wissen, dass Sie bei derInstallation einige Regeln beachten müssen. Das sind sie.
KOMMUNALE GESETZE
Zunächst müssen Sie prüfen, ob in Ihrer Gemeinde besondere Verbote oder Einschränkungen gelten. Jede kommunale Vorschrift kann nämlich die Einhaltung sehr genauer Abstände für die Positionierung der Klimaanlage vorschreiben oder die entsprechenden Genehmigungen und Konformitätsbescheinigungen verlangen. In einigen Fällen kann es sogar so weit gehen, dass die Installation des Außengeräts der Klimaanlage verboten wird, um eine übermäßige optische oder ökologische Beeinträchtigung zu vermeiden. Normalerweise zielen die strengsten Regeln darauf ab, die architektonische Harmonie der Gebäude im historischen Zentrum zu bewahren. Im Falle eines Verbots können Sie sich für ein Paket-Klimagerät entscheiden.
WO DAS KLIMAGERÄT ZU PLATZIEREN IST
Nachdem Sie die Vorschriften Ihrer Gemeinde geprüft haben, müssen Sie entscheiden, wo Sie das Klimagerät aufstellen möchten. Bei derAußeneinheit ist zunächst die mögliche Beeinträchtigung des Anstandes der gesamten Wohnanlage zu beachten. Fazit: Je weniger Sie von dem Gerät sehen, desto besser. Die größten Probleme treten auf, wenn Sie das Außengerät nicht auf Ihrem Balkon aufstellen können, sondern es an einer Außenwand installieren müssen. Wie die Rechtsprechung klargestellt hat, bezieht sich die Frage des architektonischen Anstandes des Gebäudes nicht nur auf die Außenwände, sondern auch auf die Fassaden, die auf die Innenhöfe des Gebäudes blicken. Generell kann die Wohnungseigentumsordnung den Einbau einer Klimaanlage nicht verbieten, es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte„vertragliche“ Regelung oder es liegt ein einstimmiger Beschluss der Eigentümer vor.

MITTEILUNG AN DEN ADMINISTRATOR
Die erste Anforderung, die von denjenigen erfüllt werden muss, die beabsichtigen, ein Heiß-/Kalt-System auf ihrem Balkon zu installieren, ist die vorherige Benachrichtigung des Gebäudeverwalters. Das Bürgerliche Gesetzbuch besagt nämlich, dass derjenige, der Arbeiten in der eigenen Wohnung durchführt, den Verwalter informieren muss; dieser wiederum muss die Versammlung informieren.
Diese Verpflichtung wird nicht durch jede Art von Arbeiten ausgelöst, sondern nur durch solche, die die Rechte der anderen Eigentumswohnungen und das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen; und die Klimaanlage ist geeignet, den Anstand der Fassade des Gebäudes zu beschädigen. Es wird also gut sein, die Absicht des Verwalters zu antizipieren, solche Arbeiten auszuführen, damit er das Thema eventuell den anderen Wohnungseigentümern in der Versammlung vorlegt. Ein Beschluss der Versammlung, der den einzelnen Eigentümer zur Installation des Systems ermächtigt, ist jedoch nicht erforderlich.
HALTEN SIE ABSTAND
Um die Sicht der Bewohner der darüber liegenden Etagen nicht zu stören, müssen vertikale oder bündige Abstände eingehalten werden. Wenn Sie das Außengerät an einer Wand mit direkter oder schräger Einsicht aufstellen wollen, muss es mindestens drei Meter unterhalb der Fensterbank aufhören. Die Rohre müssen den Abstand von mindestens einem Meter einhalten. Nach einer Minderheitsauslegung müssen diese Abstände jedoch nicht eingehalten werden, wenn die Klimageräte abnehmbar und klein sind.

LÄRM
Die Klimaanlage kann, wenn sie schlecht positioniert ist, die Sicherheit der anderen Mieter gefährden. Achten Sie also auf den Sicherheitsaspekt, der nie außer Acht gelassen werden sollte.
Nicht zuletzt sind störende Geräusche zu vermeiden: Ein Klimagerät, das übermäßigen Lärm oder eine ständige Geräuschkulisse erzeugt, kann die Verpflichtung zur Entfernung und zum Schadensersatz auslösen. Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet nämlich Geräuschimmissionen, die „das normale Maß des Erträglichen überschreiten“, was auf der Grundlage eines phonometrischen Gutachtens zu beurteilen ist, auch unter Berücksichtigung der Geräuschkulisse, die durch die Straße und den darunter liegenden Verkehr entsteht.
Die Tatsache, dass das Klimagerät ein Zertifikat des Herstellers hat, das besagt, dass es die gesetzlichen Geräuschgrenzwerte einhält, bedeutet nicht unbedingt, dass es auch die Grenzwerte des Bürgerlichen Gesetzbuches einhält. Dies sind zwei verschiedene Dinge. Diesbezüglich hat der Oberste Kassationsgerichtshof gesagt, dass die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte die Geräuschemissionen der Klimaanlage nicht rechtmäßig machen kann, da das Urteil über ihre Tolerierbarkeit in Bezug auf die Umweltsituation formuliert werden muss, die von Ort zu Ort unterschiedlich ist, je nach den Merkmalen des Gebiets und den Gewohnheiten der Bewohner, und den Hintergrundlärm nicht außer Acht lassen kann, d.h. den Komplex von Geräuschen verschiedener und oft nicht identifizierbarer Herkunft, der kontinuierlich und charakteristisch für den Ort ist und auf den die als anormale Emissionen gemeldeten Geräusche aufgepfropft werden.

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Wenn Sie schließlich einen Leitfaden benötigen, um zu verstehen, welche Regeln bei der Installation einer Klimaanlage in einer Eigentumswohnung zu beachten sind, senden Sie eine E-Mail an valeriadesign@casaomnia.it! Besuchen Sie unser Online-Portal CasaOmnia.it!