fbpx

ZAUNWAND IM GARTEN

Wand

ZAUNWAND: EINFÜHRUNG

Wohnungseigentum: Eine Mauer, die einen im Alleineigentum stehenden Garten umschließt und abgrenzt, kann als solche nicht zu den gemeinschaftlichen Teilen gerechnet werden. Denn diese Gegenstände dürfen nur dann zu den Wohnungseigentumsobjekten gehören, wenn objektiv erkennbar ist, dass sie nicht für den notwendigen Gemeingebrauch bestimmt sind. Das heißt, wenn es einen vertraglichen Titel gibt, der das Gebäude ausdrücklich als Gemeinschaftseigentum anerkennt.

Die Einfriedungsmauer ist ein Bauwerk, das zur Abgrenzung des Grundstücks dient, um zwei Grundstücke zu trennen, seien es Höfe, Grundstücke oder Gärten.

Jedes Bauwerk auf einem Nachbargrundstück muss mindestens drei Meter von einem anderen Bauwerk entfernt sein. Dies ist in Artikel 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt, der wie folgt lautet: „Wenn Bauten auf angrenzenden Grundstücken nicht miteinander verbunden sind oder aneinander grenzen, müssen sie einen Abstand von mindestens drei Metern einhalten. Örtliche Vorschriften können einen größeren Abstand festlegen“.

Diese Regel gilt auch für den Zaun, der nicht weniger als drei Meter von der Grenze entfernt gebaut werden darf.

ART. 873 CC.

Die „Begrenzungsmauer“ (oder „Einfriedungsmauer“) wird in Art. Der erste Absatz vonArtikel878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt, dass die Grenzmauer und jede andere isolierte Mauer, die nicht höher als drei Meter ist, bei der Berechnung der inArtikel 873des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegebenen Entfernung nicht berücksichtigt wird.

In der Rechtsprechung wird geklärt, wann eine Mauer als Grenzmauer (oder Zaun) qualifiziert werden kann, d. h. wenn bestimmte Merkmale vorliegen:

  • Es darf nicht mehr als drei Meter hoch sein;
  • Er muss aus dem Boden kommen;
  • Sie muss ausschließlich dazu dienen, die Grenzlinie abzugrenzen;
  • Es muss isoliert sein, d. h. auf beiden Seiten von anderen Bauwerken getrennt sein.

Die Begrenzungsmauer, die bei der Berechnung der Abstände bei Bauwerken nicht zu berücksichtigen ist, wird gemäß Art. 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur die Mauer mit aus dem Boden ragenden Flächen, die zur Abgrenzung der Grenzlinie und zur Trennung der Gelder bestimmt ist, von jedem anderen Bauwerk getrennt ist und daher die Mauer, die als Aufstockung eines Gebäudes errichtet wurde, um eine dieses überdeckende Terrasse abzugrenzen, nicht unter diesen Begriff fällt, da ein solches Objekt nicht von dem Gebäude, zu dem es gehört, getrennt ist und mit diesem verbunden bleibt (Zivilkassation Nr. 8922 vom 6. April 2017).

Wand

ART. 1117

Art. 1117 Cc als Gemeinschaftseigentum der Eigentümer der einzelnen Wohneinheiten des Gebäudesbetrachtet wirdunabhängig von der regelmäßigen Nutzung des Grundstücks und unbeschadet eines sich aus dem Titel ergebenden anderen Eigentums „alle für den gemeinsamen Gebrauch erforderlichen Gebäudeteile, wie der Boden, auf dem das Gebäude steht, die Fundamente, die Hauptmauer, die tragenden Pfeiler und Balken, die Dächer und die Terrassen, die Treppen, die Eingangstüren, die Vorräume, die Durchgänge, die Laubengänge, die Höfe und Fassaden.

2. Parkplätze sowie Räume für gemeinschaftliche Dienste, wie z. B. die Pförtnerloge, einschließlich der Pförtnerloge, die Wäscherei, Trockenräume und Dachböden, die aufgrund ihrer baulichen und funktionalen Merkmale zur gemeinsamen Nutzung bestimmt sind; Bauwerke, Anlagen und Gegenstände aller Art, die zur gemeinsamen Nutzung bestimmt sind, wie Aufzüge, Brunnen, Zisternen, Wasser- und Abwassersysteme, zentrale Verteilungs- und Übertragungssysteme für Gas, Strom, Heizung und Klimaanlagen, für den Radio- und Fernsehempfang und für den Zugang zu jeder anderen Art von Informationsfluss, auch über Satellit oder Kabel, sowie die entsprechenden Anschlüsse bis zur Verzweigung zu den Räumlichkeiten der einzelnen Eigentümer oder, im Falle von einheitlichen Systemen, bis zum Ort der Nutzung, mit Ausnahme dessen, was in den sektoralen Regelungen für öffentliche Netze vorgesehen ist“.

HINTERLASSEN SIE EINEN KOMMENTAR

Wenn Sie den Artikel interessant fanden, hinterlassen Sie bitte einen Kommentar! Wenn Sie Ratschläge für Ihren eigenen Gartenzaun benötigen, schicken Sie eine E-Mail an valeriadesign@casaomnia.it! Besuchen Sie unser Webportal CasaOmnia.de!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert